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   OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20   

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https://dejure.org/2020,6844
OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20 (https://dejure.org/2020,6844)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 (https://dejure.org/2020,6844)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. März 2020 - 12 ME 4/20 (https://dejure.org/2020,6844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 BImSchG; § 24 BImSchG; § 5 TA Lärm
    Anlage, immissionsschutzrechtliche; Anordnung, immissionsschutzrechtliche; Außengastronomie; Freiluftgaststätte; Kiosk; Lärm; Partymeile

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kundenlärm ist Betriebslärm!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 772
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    Dies ist hier selbst dann der Fall, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass sich die Schutzwürdigkeit der seinem Kiosk gegenüberliegenden Wohnbebauung und der Bewohner des Hauses G. H., die sich jeweils in einem besonderen Wohngebiet (WB) befinden (Bl. 76. bzw. 78 BA 1), gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm grundsätzlich unter Heranziehung lediglich des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 dB(A) beurteilt und nicht nach dem ebenfalls durchaus in Betracht kommenden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 11 KN 187/12 -, NordÖR 2013, 113 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 74) Wert von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) der TA Lärm.

    Dagegen muss sich die Antragsgegnerin nicht darauf verweisen lassen, die Beigeladene könnte gegen lärmende Kunden des Antragstellers als unmittelbare Störer - etwa mit einer Gefahrenabwehrverordnung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 11 KN 187/12 -, NordÖR 2013, 113 ff.) - vorgehen.

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    Denn hierzu ist es ausreichend, dass das sie verursachende Geschehen noch erkennbar als Ziel- oder Quellverkehr dieses Betriebes in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2003 - BVerwG 6 B 12.03 -,.

    GewArch 2003, 300 f., hier zitiert nach juris, Rn. 10, und Urt. v. 7.5.1996 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 65, m. w. N.) und nach der Verkehrssaufassung mit dem Kiosk in einem näheren Zusammenhang steht (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6c).

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 9.10

    Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb; TA-Lärm

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    Denn die teilweise privilegierende (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 f., hier zitiert nach juris Rn. 3) Herausnahme von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b] der TA Lärm) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Antragsteller mangels baurechtlich genehmigter Nutzungsänderung (vgl. Bl. 59 f. GA) und fehlender gaststättenrechtlicher Anzeige (§ 2 NGastG) aus seinem Kiosk heraus keine Freiluftgaststätte betreiben darf.

    Dafür spricht auch, dass die hier umstrittenen Geräusche denjenigen einer Freiluftgaststätte vergleichbar sind und für solche Geräusche - unter anderem wegen der besonderen Geräuschcharakteristiken menschlicher Laute - anerkannt ist, dass sie sich mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht abschließend beurteilen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3, m. w. N.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Dez. 2019, Bd. 4, B 3.6, Nr. 1 TA Lärm, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2016 - 4 A 17/14

    Anordnung einer Sperrzeitverlängerung an Sonn- und Feiertagen für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, dies für den Betreiber eines Kiosks anders zu sehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.4.2016 - 4 A 17/14 -, GewArch 2016, 350, [353, Rn. 35]) und ihn auf diese Weise sogar zu privilegieren.
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    GewArch 2003, 300 f., hier zitiert nach juris, Rn. 10, und Urt. v. 7.5.1996 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 65, m. w. N.) und nach der Verkehrssaufassung mit dem Kiosk in einem näheren Zusammenhang steht (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6c).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    Vielmehr ist die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Enders, BeckOK UmwR, Stand: 1.1.2020, § 22 BImSchG, Rn. 11) und hängt sie neben der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Baugebietes auch von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 - BVerwG 7 C 33.87 -, NJW 1988, 2396 [2397]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20
    GewArch 2003, 300 f., hier zitiert nach juris, Rn. 10, und Urt. v. 7.5.1996 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 65, m. w. N.) und nach der Verkehrssaufassung mit dem Kiosk in einem näheren Zusammenhang steht (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6c).
  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

    Die daraus entstehenden Emissionen (und Immissionen) sind dem Betreiber nach der Verkehrsauffassung zuzurechnen, weil und soweit sie aus einem vorhersehbarem, aber noch nicht missbräuchlichem (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störendem) Verhalten seiner Kunden resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 11, juris; a.A. noch VG Hannover, Beschluss vom 19.12.2019 - 4 B 4022/19 -, juris).

    Denn die teilweise privilegierende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, Rn. 3, juris) Herausnahme von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Satz 2 lit. b) der TA Lärm) ist für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, weil der Antragsteller mangels baurechtlich genehmigter Nutzung und fehlender gaststättenrechtlicher Anzeige (§ 2 NGastG) aus seinem Kiosk heraus keine Freiluftgaststätte betreiben darf (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 13, juris).

    Dies ist hier selbst dann der Fall, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass sich die Schutzwürdigkeit der seinem Kiosk gegenüberliegenden Wohnbebauung und der Bewohner, die sich nach dem zugrundeliegenden Bebauungsplan in einem besonderen Wohngebiet befinden, gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm grundsätzlich unter Heranziehung des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 dB(A) beurteilt und nicht nach dem ebenfalls durchaus in Betracht kommenden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 14 juris und Urteil vom 30.11.2012 - 11 KN 187/12 -, Rn. 74, juris) Wert von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 lit. e) der TA Lärm.

    Dementsprechend darf eine Berücksichtigung entsprechender Gesichtspunkte nicht nur im Rahmen einer Ermessensausübung nach Nr. 5.2 Satz 1 i. V. m. Nr. 5.1 Satz 1 bis 3 TA Lärm stattfinden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Je mehr sich das vorhersehbare Verhalten der Kunden eines Kiosks daher dem Verhalten von Gästen einer Außengastronomie annähert, umso weniger entspricht die Betriebsführung einem herkömmlichen Geschäftsmodell und sind die durch den Betrieb verursachten Immissionen herkömmlich und sozial adäquat (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Darüber hinaus könne die bestehende Lärmsituation auf einer "Partymeile" gerade dafür sprechen, dass ein Eingriff geboten ist, wenn diese Straße ihren bestehenden Charakter nur auf Kosten eines berechtigten Ruhebedürfnisses der Anwohner gewonnen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Genügt dies für die summarische Prüfung der ordnungsgemäßen Ausübung des behördlichen Ermessens unter Ergänzung mit der glaubhaften Angabe, dass auch gegen andere Betriebe vorgegangen werde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 18, juris), wird spätestens in einem Hauptsacheverfahren für eine langfristige Klärung der konfligieren- den Interessen der Beteiligten ein schlüssiges und auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG stichhaltiges Konzept zu fordern sein, anhand dessen die Systematik des Vorgehens der Antragsgegnerin gegen die zahlreichen Immissionsquellen auf der Limmerstraße erkennbar wird.

    Stellt man auf diese Entwicklung ab, erscheint das Verbot des Ausschanks und Verkaufs alkoholischer Getränke geeignet und erforderlich, um die schädlichen Umwelteinwirkungen zu verringern, die vor dem Kiosk verweilende Kunden hervorrufen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 Rn. 18, 19, juris; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 - 4 A 17/14, Rn. 19 ff., juris).

    Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und wird im Eilverfahren halbiert (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 26, juris).

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3638/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

    Da bei solchen Betrieben die Besonderheiten menschlichen Lärms zum Tragen kommen, die sich mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht abschließend beurteilen lassen, hängt die Beurteilung der Schädlichkeit der Geräuschimmissionen von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz des Lärms sowie von Faktoren wie Stärke, Häufigkeit, Vermeidbarkeit und des mit der Lärmart einhergehenden Störpotentials ab (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 15; Bayer. VGH, Urt. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 - OVG 1 B 14.16 -, juris Rn. 39).

    Darunter fällt auch der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, solange die Gäste erkennbar als Ziel- und Quellverkehr der Gaststätte in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11; Bayer. VGH, Urt. v. 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, juris Rn. 29, und Urt. v. 16.09.2010 - 22 B 10.289 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v. 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231 -, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 22.06.2010 - M 1 K 10.313 -, juris Rn. 28); entsprechendes gilt für Freiluftgaststätten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, Nr. 1 TA Lärm Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 04.03.2021 - 4 A 3263/19 -, V.n.b., UA S. 8).

    Zum anderen scheidet eine Zurechnung in diesen Fällen nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, erst dann aus, wenn die Emissionen aus einem missbräuchlichen (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störenden) Verhalten der Gäste resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11).

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3640/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

    Da bei solchen Betrieben die Besonderheiten menschlichen Lärms zum Tragen kommen, die sich mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht abschließend beurteilen lassen, hängt die Beurteilung der Schädlichkeit der Geräuschimmissionen von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz des Lärms sowie von Faktoren wie Stärke, Häufigkeit, Vermeidbarkeit und des mit der Lärmart einhergehenden Störpotentials ab (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 15; Bayer. VGH, Urt. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 - OVG 1 B 14.16 -, juris Rn. 39).

    Darunter fällt auch der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, solange die Gäste erkennbar als Ziel- und Quellverkehr der Gaststätte in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11; Bayer. VGH, Urt. v. 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, juris Rn. 29, und Urt. v. 16.09.2010 - 22 B 10.289 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v. 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231 -, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 22.06.2010 - M 1 K 10.313 -, juris Rn. 28); entsprechendes gilt für Freiluftgaststätten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, Nr. 1 TA Lärm Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 04.03.2021 - 4 A 3263/19 -, V.n.b., UA S. 8).

    Zum anderen scheidet eine Zurechnung in diesen Fällen nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, erst dann aus, wenn die Emissionen aus einem missbräuchlichen (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störenden) Verhalten der Gäste resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11).

  • VG Düsseldorf, 12.06.2023 - 4 L 640/23

    Baustopp am Belsenplatz

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 - OVG 1 B 14.16 -, juris Rn. 39.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21

    Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

    Auch ist nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass die für die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen in einem solchen Gebiet geltenden Richtwerte nach der TA Lärm jedenfalls nicht strenger sein dürften als die für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm geltenden Werte (zu der auch denkbaren Heranziehung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 - juris Rn. 14).
  • VG Würzburg, 07.07.2020 - W 5 S 20.700

    Erfolgreiches Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung für die Sanierung und den

    Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, da grundsätzlich eine Zurechnung von verhaltensbezogenem Lärm ebenso wie der Zugangs- und Abgangsverkehr gegenüber der betroffenen baulichen Anlage erfolgen muss (vgl. für Betriebe mit gastronomischer Nutzung etwa BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 66; OVG Lüneburg, B.v. 18.3.2020 - 12 ME 4/20 - juris Rn. 11).
  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 B 393/21

    Außenterrasse; Außenwohnbereich; Beeinträchtigungsverbot; Drittschutz;

    Damit hängt die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch bei solchen Freischankflächen von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz des Lärms sowie von Faktoren wie Stärke, Häufigkeit, Vermeidbarkeit und des mit der Lärmart einhergehenden Störpotentials ab (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 15; Bayer. VGH, Urt. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 - OVG 1 B 14.16 -, juris Rn. 39).
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